Wer in Deutschland ohne ein medizinisches Studium Patient/inn/en mit psychischen Problemen beraten und therapieren möchte, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit, eine auf die Ausübung der Psychotherapie eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erlangen (Heilpraktiker/in für Psychotherapie).
In der nach dem Gesetz vorgesehenen amtsärztlichen Überprüfung müssen die Antragstellenden den Nachweis erbringen, dass neben ausreichenden Kenntnissen „über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzt/inn/en und den allgemein als Heilpraktiker/in tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen“ auch „ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild“ vorhanden sind.

Durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit werden die Meldepflichten gemäß § 6 und § 7 IfSG mit Wirkung vom 01.05.2016 um weitere Krankheitsbilder bzw. um weitere Erreger ergänzt. Gemäß § 6 ist ab dann zusätzlich der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an einer zoonotischen Influenza zu melden sowie die Erkrankung und der Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Die Meldepflicht nach § 7 wird auf diverse zusätzliche Erreger ausgedehnt.
„Was lerne ich in der Ausbildung zur Heilpraktikerin?„, „Wie bereiten Sie mich auf die amtsärztliche Überprüfung vor dem Gesundheitsamt vor?“ und „Erwerbe ich in Ihrer Ausbildung auch praktische Kenntnisse?“ – Sie interessiert der Beruf „Heilpraktiker/in“ und Sie haben noch Fragen zu unserem Studienangebot?
Für die meisten Menschen ist Gesundheit ein hohes Gut und steht – mit steigendem Alter zunehmend – ganz oben auf ihrer „Wunschliste“.
